Als Untersuchungsstelle im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung darf eingesetzt werden, wer über eine staatliche Anerkennung verfügt. Den Antrag müssen Sie bei der zuständigen Behörde stellen, in dem Bundesland in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben. Das gilt auch, wenn Sie bundesweit mehrere unselbstständige Standorte unterhalten. Sollte Ihr Bundesland ein Notifizierungsverfahren nicht anbieten, können Sie den Antrag in dem Bundesland stellen wo Sie beabsichtigen tätig zu werden. Die erteilte Notifizierung gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Wenn es sich um eine Untersuchungsstelle aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, die keinen Geschäftssitz in Deutschland besitzt, können Sie die Notifizierung in dem Bundesland beantragen, in dem Sie tätig werden wollen.