Das oben genannte Bauleitplanverfahren wurde nach den Vorgaben des § 13 b Baugesetzbuch (BauGB, in der zur Zeit gültigen Fassung) durchgeführt und ist von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) betroffen.
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Hessisch Oldendorf hat in seiner Sitzung am 18.04.2024 (gemäß des beglaubigten Auszugs aus dem Protokoll) beschlossen, den § 215 a BauGB – Beendigung von Bebauungsplanverfahren und ergänzendes Verfahren für Bebauungspläne nach § 13 b BauGB in der bis zum Ablauf des 22.06.2021 oder bis zum Ablauf des 31.12.2023 geltenden Fassung - anzuwenden und das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 13 a Abs. 3 BauGB durchzuführen, um den in Rede stehenden Bebauungsplan rückwirkend wieder in Kraft zu setzen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgt mit der Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und Träger sonstiger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Dieser Beschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung wird auch im Internet unter nachfolgendem Link verkündet:
https://www.hessisch-oldendorf.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
Ziel dieser Bauleitplanung ist es, planungsrechtliche Voraussetzungen für insgesamt bis zu 6 Bauplätze zur Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern bzw. Doppelhäusern in Lachem zu schaffen sowie eine Abrundung der Ortslage. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1 „Am Haarbach einschließlich örtlicher Bauvorschriften gem. § 84 NBauO, OT Lachem ist in der nachfolgenden Kartendarstellung mit einer breiten Linie umgeben.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich der Begründung (mit Umweltbericht) und Gutachten werden
vom 13.05.2024 bis zum 14.06.2024 einschließlich
auf der Internetseite der Stadt Hessisch Oldendorf unter:
https://www.hessisch-oldendorf.de/wirtschaft-bauen/planen-bauen/aktuelle-bauleitplanverfahren/
veröffentlicht und können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Es wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (für die elektronische Übermittlung soll die E-Mail raeumlicheplanung@stadt-ho.de verwendet werden), bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) die Unterlagen während der Veröffentlichungsfrist im Rathaus der Stadt Hessisch Oldendorf, Ebene 4, Marktplatz 13, 31840 Hessisch Oldendorf, während der Öffnungszeiten der allgemeinen Verwaltung (montags bis freitags von 8.30 - 12.30 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 12.30 - 16.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegen.
Hinsichtlich des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sind, aber hätten rechtzeitig geltend gemacht werden können (§ 3 Absatz 3 BauGB).
Die Stellungnahme sollte die vollständige Anschrift des Verfassers enthalten.
Auf schriftliches Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht, soweit diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Sofern die Stellungnahme ohne Absenderangaben abgegeben wird, kann keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB erfolgen. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über die Satzung des Bebauungsplanes gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Hessisch Oldendorf deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen, und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltbezogene Informationen sind in Bezug auf die o.g. Bauleitplanung verfügbar:
- Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Hameln-Pyrmont (Entwurf 2021)
- Landschaftsrahmenplan des Landkreises Hameln-Pyrmont (2001)
- Wirksamer Flächennutzungsplan der Stadt Hessisch Oldendorf, einschl. seiner wirksamen Änderungen
- Vorprüfung des Einzelfalls Bebauungsplan Nr. 1 „Am Haarbach“, ST Lachem mit örtlichen Bauvorschriften
- Geotechnischer Bericht vom 23.05.2022, geotechnisches Planungs- und Beratungsbüro Arke
- Schalltechnische Untersuchung 04.01.2023, Büro Bonk – Marie – Hoppmann
- Archäologische Vorabuntersuchung in Form von Sondageschnitten 25.03.2024, Baggerprospektion Joachim Schween