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Herrichtung und Pflege der Grabstätten (gemäß §§ 27 bis 30 der Friedhofssatzung)

Die nachstehend näher bezeichneten Grabstätten befinden sich in einem ungepflegten Zustand oder die Ruhefrist ist abgelaufen. Verantwortlich für den Pflegezustand/die Einebnung der Grabstelle ist der Empfänger der Grabanweisung bzw. der Nutzungsberechtigte.

Amtliche Bekanntmachung vom 24.10.2024
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