1. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften, ST Hessisch Oldendorf nach § 13 a BauGB
Der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf hat in seiner Sitzung am 26.09.2019 den Bebauungsplan Nr. 71 „Kösters Kamp-Ost" 1. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, ST Hessisch Oldendorf gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) - in der zurzeit geltenden Fassung - einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit verkündet.
Das Plangebiet wird im Süden durch die Henningstraße, im Osten durch die Narzissenstraße und im Norden durch das Flurstück 27/20 (Mühlengraben) begrenzt. Den westlichen Rand des Plangebiets bildet eine gedachte Linie, die im Abstand von ca. 85 m parallel zur westlichen Grenze des Flurstücks 22/72 verläuft. Der konkrete räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt.
Mit dieser Verkündung wird der Bebauungsplan Nr. 71 „Kösters Kamp-Ost" 1. Änderung, mit örtlichen Bauvorschriften, ST Hessisch Oldendorf rechtskräftig. Dieser wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Die Bereitstellung des o. g. Bebauungsplanes inkl. aller Bestandteile erfolgt ab sofort nachstehend.
Zusätzlich liegt dieser im Fachbereich III, AG Räumliche Planung, der Stadt Hessisch
Oldendorf, Zimmer 402, aus und kann während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs 08:30 bis 12:30 Uhr, donnerstags 08:30 bis 16:00 Uhr und freitags von 08:30 bis 12:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Aufgrund der zurzeit bestehenden Regelungen zur Vermeidung der Ausbreitung des Corona-Virus ist eine vorherige Terminvereinbarung unter 05152/782-127 für die Einsichtnahme im Rathaus erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangt werden kann, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt wird. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird auch auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit von Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich ist, sowie Mängel der Abwägung nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.