Nach § 23 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist es verboten, pyrotechnische Gegenstände wie Silvesterfeuerwerk in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen abzubrennen. Ganz konkret wurden daher innerhalb Hessisch Oldendorfs zwei Bereiche festgelegt, in denen aus diesen Gesichtspunkten ein generelles Abbrennverbot gilt. Dies sind im Stadtgebiet neben den im Gesetz aufgeführten Einrichtungen insbesondere:
1. Stadtteil Hessisch Oldendorf: Der gesamte Bereich der Innenstadt begrenzt im Süden, Westen und Osten durch den Münchhausenring und im Norden durch den historischen Wallgraben. Zusätzlich in einem Umkreis von 150 m im Kreuzungsbereich des Kreisels Lange Straße/Münchhausenring/Welseder Straße/Mühlenbachstraße
2. Stadtteil Fischbeck: Der gesamte Bereich um das Stift Fischbeck, begrenzt im Süden durch die Ringstraße, im Norden Sommerweg und Paschenburg bis zur Einmündung „Am Schmäling“, im Westen durch die Abteistraße und dem Kötner Weg sowie im Osten durch die Poststraße.
Wegen des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Stadt Hessisch Oldendorf nochmals auf diese Bestimmungen hin und appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger, diese Regeln einzuhalten, die nicht nur in den genannten Gebieten gelten, sondern natürlich auch in den alten Dorfkernen bei einer entsprechenden Bebauung. Dabei geht es nicht nur um den Schutz der Gebäude, sondern auch der Tierschutzgedanke spielt eine Rolle. Dies gilt insbesondere dort, wo wie am Westende der Langen Straße in Hessisch Oldendorf in Siedlungsnähe noch Nutztierhaltung betrieben wird, da für die Tiere der Lärm eine erhebliche Störung bedeutet.