Der Rat der Stadt Hessisch Oldendorf hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die Teilaufhebung der örtlichen Bauvorschriften für den Ortskern des Stadtteils Fischbeck
gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 84 Abs. 4 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) - in der zurzeit geltenden Fassung - einschließlich der Begründung als Satzung beschlossen. Der Beschluss wird hiermit verkündet.
Der konkrete räumliche Geltungsbereich der Teilaufhebung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt schwarz umrandet dargestellt.
Mit dieser Verkündung wird die Teilaufhebung der örtlichen Bauvorschriften für den Ortskern des Stadtteils Fischbeck rechtskräftig.
Die Bereitstellung der o. g. Satzung inkl. aller Bestandteile erfolgt ab sofort nachstehend.
Zusätzlich liegen diese im Fachbereich III, AG Räumliche Planung, der Stadt Hessisch
Oldendorf, Zimmer 402, aus und kann während der Öffnungszeiten (montags bis mittwochs 08:30 bis 12:30 Uhr, donnerstags 08:30 bis 16:00 Uhr und freitags von
08:30 bis 12:30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangt
werden kann, wenn die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden,
dass die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt wird. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch
wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Es wird auch auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen, wonach eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzbuches für die Rechtswirksamkeit
von Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich ist, sowie Mängel der Abwägung nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.