Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Es handelt sich um eine öffentliche für Jedermann zugängliche Veranstaltung zur Pflege des Brauchtums und dient nicht der bloßen Entledigung pflanzlicher Abfälle.
Hinweis:
In den Bereichen von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten ist das Abbrennen eines Osterfeuers grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmegenehmigungen sind an den Landkreis Hameln-Pyrmont – Fachdienst 54 – Naturschutz/Landwirtschaft zu richten.
Dieser Antrag ersetzt nicht eine eventuell erforderliche Anzeige eines kurzfristigen Gaststättengewerbes.
*) Pflichtfelder
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